Was passiert bei einer Änderung, Absage, einem Abbruch oder einer Verlegung der Veranstaltung
Änderung der Veranstaltung
Wir sind berechtigt und – soweit erforderlich – auch verpflichtet, die Veranstaltung in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, ganz oder teilweise, vollständig oder temporär abzubrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation liegt insbesondere dann vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Durchführung oder die Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen könnte. Über derartige Änderungen informieren wir die Teilnehmenden – soweit möglich – vorab per E-Mail sowie über die jeweilige Veranstaltungswebsite. Sofern der Leistungsumfang einer Veranstaltung eingeschränkt wird, diese jedoch stattfindet, bieten wir den betroffenen Teilnehmenden primär eine Entschädigung bzw. Kompensation in Form eines Rabatts auf das Startgeld der Veranstaltung im Folgejahr oder eines Rabatts auf das Startgeld einer vergleichbaren Veranstaltung an.
Absage, Abbruch oder Verlegung der Veranstaltung
1. Absage der Veranstaltung Die Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Website, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.
2. Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder wesentlichen Änderungen Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung ist der Höhe nach auf die Erstattung des Nennwertes des Startgeldes beschränkt. Persönliche Arrangements der Teilnehmenden, insbesondere in Bezug auf Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Eine Haftung über die Erstattung des Nennwertes des Startgeldes hinaus besteht nicht. Dies gilt insbesondere für getätigte Aufwendungen. Die Einschränkungen des Haftungsausschlusses finden entsprechende Anwendung. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, durch die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event wird, als ein Erwerber eines Startplatzes vernünftigerweise erwarten darf.
3. Absage, Abbruch oder Verschiebung aus nicht zu vertretenden Gründen Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, pandemiebedingte Einschränkungen, einschließlich mutierender Krankheitserreger), ist das Recht der Teilnehmenden, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung nach eigenem Ermessen nachzuholen. Wird die Veranstaltung – gegebenenfalls auch wiederholt – verschoben oder nachgeholt, behalten die Startplätze ihre Gültigkeit. Teilnehmende können jedoch die Erstattung des Nennwertes des Startgeldes gemäß Ziffer 2 verlangen, sofern die Verschiebung oder Nachholung im Einzelfall unzumutbar ist (z. B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise zum neuen Veranstaltungstermin). Eine Unzumutbarkeit liegt nicht allein darin, dass die Veranstaltung aus den genannten Gründen mehrfach verschoben wird.
4. Begriff der höheren Gewalt Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters eintritt. Dazu zählen unter anderem Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorakte, politische Unruhen sowie der Einsatz chemischer, biologischer, biochemischer Substanzen oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt ferner vor bei Pandemien, Epidemien, Seuchen oder vergleichbaren Krankheitsgefahren sowie bei Naturkatastrophen wie Unwettern, Wirbelstürmen, Erdbeben oder Überschwemmungen einschließlich hierauf beruhender Folgewirkungen. Ebenfalls als höhere Gewalt gelten staatliche, behördliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Eingriffe oder Maßnahmen, wie etwa Anordnungen oder Allgemeinverfügungen, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen, sofern diese nicht vom Veranstalter zu vertreten sind. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis bereits eingetreten ist, als auch dann, wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft der Veranstalter nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.
5. Endgültige Absage und Verfallfrist Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter endgültig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später erfolgt – insbesondere nach Prüfung des Veranstalters, ob die Veranstaltung nachgeholt und/oder verschoben werden kann – und hat der Veranstalter die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nach den Regelungen der Ziffer 3 nicht zu vertreten, so erlischt ein Anspruch des Gastes auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Startgeldes nach Ablauf von sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis des Gastes von der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruches. Etwaige Versandkosten sowie Bank-, Service- und Vorverkaufsgebühren werden, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, nicht zurückerstattet.
6. Gesetzliche Rechte Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters (wie z. B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.
Stand: 27.07.2022
